STATUTEN
des Vereins "Österreichische Gesellschaft für Senologie"
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Punkt 1
Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Senologie – Interdisziplinäres Forum für Brustgesundheit“ (fr. le sein = Brust).
Punkt 2
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Punkt 1
Die „Österreichische Gesellschaft für Senologie – Interdisziplinäres Forum für Brustgesundheit“ (fr. le sein = Brust) verfolgt das Ziel, zum Zwecke eines interdisziplinären Erfahrungsaustausches alle in den verschiedenen medizinischen und theoretischen Fachrichtungen auf den Gebieten der Biologie, der Physiologie sowie der Prävention, der Diagnostik und der Therapie von Erkrankungen der Brustdrüse tätigen Personen zusammenzuführen. Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören ferner die interdisziplinäre Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder, und die Herstellung und Vertiefung von Beziehungen zu anderen medizinischen Fachgebieten und ärztlichen Organisationen auf dem Gebiet der Brustgesundheit sowie die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Fachgesellschaften. Eine weitere Aufgabe der Gesellschaft ist die Vermittlung von unabhängiger Information zum Thema Brustgesundheit.
Punkt 2
Der Verein übt folgende Tätigkeiten aus:
Die Gesellschaft hält in jedem Jahr eine wissenschaftliche Tagung an einem jeweils vom Vorstand zu bestimmenden Ort ab.
Die Gesellschaft fördert durch die Organisation von Fortbildungskursen die Weiterbildung und Fortbildung auf dem Gebiet der Brustgesundheit.
Sie unterstützt kooperative und interdisziplinäre Studien zur wissenschaftlichen Vertiefung der Kenntnisse in Diagnostik und Therapie von Brusterkrankungen.
Die Gesellschaft fördert durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen die Awareness und das Wissen um Brustgesundheit in der Bevölkerung.
Punkt 3
Die Gesellschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sie darf niemanden durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Einnahmen der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Eine Verteilung der Überschüsse an die Mitglieder ist nicht zulässig.
Punkt 4
Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:
Die Mittel des Vereines werden aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Einnahmen von Tagungen / Kongressen sowie aus Subventionen, Zinserträgen, Spenden, Legaten und außerordentlichen Zuflüssen aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Punkt 1
Mitglieder des Vereines können werden:
(1) alle natürlichen Personen, welche ÄrztInnen, PhysikerInnen, PsychologInnen, BiologInnen, TechnikerInnen sowie Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP), des diplomierten radiologisch-technischen Dienstes (RT) und des medizinisch-technischen Fachdienstes (MTF) sind, und
(2) solche Rechtsträger, demnach juristische Personen, die durch den wechselseitigen Austausch ihrer Kenntnisse und Erfahrungen die angestrebten Ziele des Vereines zu fördern vermögen.
Punkt 2
Die Gesellschaft umfasst
(1) ordentliche Mitglieder
(2) außerordentliche Mitglieder, und zwar
a) assoziierte Mitglieder,
b) fördernde Mitglieder,
c) korrespondierende Mitglieder,
(3) Ehrenmitglieder
zu 1)
Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt / jede Ärztin werden, deren Tätigkeit den Zielen der Gesellschaft entspricht, der/die wissenschaftlich auf den Gebieten der Brustgesundheit tätig ist oder sich um Aufgaben der Gesellschaft besonders verdient gemacht hat.
zu 2a)
assoziiertes Mitglied kann jede natürliche Person eines Gesundheitsberufes lt. Punkt 1 werden, die die Gesellschaft in der Verfolgung ihrer Ziele unterstützen will.
zu 2b)
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Gesellschaft in der Verfolgung ihrer Ziele unterstützen will.
zu 2c)
Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, deren Mitgliedschaft geeignet erscheint, die internationalen Verbindungen der Gesellschaft zu fördern.
Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Billigung durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
zu 3)
Die Ehrenmitgliedschaft kann Persönlichkeiten angetragen werden, die sich um die Erreichung der Ziele der Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben.
Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird der Generalversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und muss von dieser mit 2/3 Mehrheit gebilligt werden.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Punkt 1
Über die Aufnahme von ordentlichen, assoziierten Mitgliedern und von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Für die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder gelten die in § 3 genannten Aufnahmebedingungen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Punkt 1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, oder und durch Ausschluss.
Punkt 2
Der Austritt kann mit Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich anzukündigen.
Die Rechte und Pflichten des austretenden Mitgliedes enden mit Abschluss des Geschäftsjahres, für das der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
Punkt 3
3a) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft erfolgt, wenn ein Mitglied mit mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen auch nach schriftlicher Aufforderung durch den Kassenführer nicht ausgeglichen hat.
Dem Betroffenen wird der Ausschluss schriftlich mitgeteilt.
3b) Der Ausschluss auf Antrag des Vorstandes erfolgt, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Der Antrag muss von den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit gebilligt werden, die schriftliche Abstimmung ist erforderlich. Dieser Antrag muss der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden, welche mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Punkt 4
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 3b) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Punkt 1
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Das passive Wahlrecht wird auf Personen beschränkt, welche zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Punkt 2
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge von der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind
A) Das Präsidium
B) Der Vorstand
C) Die Generalversammlung
D) Das Schiedsgericht
E) Die Rechnungsprüfer
F) Der wissenschaftliche Beirat
§ 8 Die Generalversammlung
Punkt 1
Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Punkt 2
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.
Punkt 3
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich per Post, Fax oder E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/Faxnummer/E-Mailadresse einzuladen. Für die Richtigkeit gilt das Datum der Postaufgabe bzw. Absendung. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder seinen Vertretern.
Punkt 4
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Sekretär schriftlich einzureichen und in der Tagesordnung zu berücksichtigen. Es gilt das Datum der Absendung.
Punkt 5
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
Punkt 6
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Punkt 7
Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Punkt 8
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Punkt 9
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein 1. Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so übernimmt der 2. Stellvertreter den Vorsitz, danach das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied der Gesellschaft.
§ 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Punkt 1
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Beschlussfassung über den Voranschlag;
3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, assoziierte und für fördernde Mitglieder;
5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sowie Ernennung der korrespondierenden Mitglieder;
6) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitgliedern;
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8) Beratung und Beschlussfassung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Fragen;
§ 10 Der Vorstand
Punkt 1
Der Vorstand setzt sich zusammen:
a) aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) der Gesellschaft,
b) den beiden Vizepräsidenten (Präsident elect und Pastpräsident)
c) dem Sekretär und seinem Stellvertreter
d) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
e) dem Kassier und seinem Stellvertreter
f) Dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates
g) Einem Vertreter des Arbeitskreises Junge Senologen („young senologists“)
h) 6 weiteren Vorstandsmitgliedern
Unter diesen insgesamt 17 Vorstandsmitgliedern müssen mindestens ein Gynäkologe, ein Allgemeinchirurg, ein plastischer Chirurg, ein Pathologe, ein Radiologe, ein internistischer Onkologe und ein Strahlentherapeut vertreten sein. Die verbleibenden 10 der von der Generalversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder sollen möglichst proportional die Fachgruppenverteilung der Mitglieder zum Zeitpunkt der Einladung zur Generalversammlung repräsentieren.
Punkt 2
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung zu kooptieren.
Punkt 3
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Funktion des Präsidenten soll einem abwechselnden Rotationsprinzip unter den einzelnen Fachdisziplinen unterliegen.
Der Präsident wird zwei Jahre vor seinem Amtsantritt zum Präsident elect (2.Vizepräsident) gewählt. Der scheidende Präsident wird als Pastpräsident zum ersten Vizepräsidenten. Damit ist die Präsidialperiode auf drei Funktionsperioden begrenzt.
Punkt 4
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom 2. Stellvertreter schriftlich einberufen.
Punkt 5
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Punkt 6
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Punkt 7
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein 1. Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem 2. Stellvertreter, danach dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Punkt 8
Die Funktionsperiode (Punkt 3) eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf, Enthebung und Rücktritt (siehe Punkte 3, 10, 11).
Punkt 9
Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Punkt 10
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Punkt 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes
Die Leitung der Gesellschaft obliegt dem Präsidium und dem Vorstand, wobei das Einvernehmen zu pflegen ist.
Das Präsidium besteht aus:
A) dem Präsidenten
B) den beiden Vizepräsidenten
C) dem Sekretär
D) den Schriftführer
E) dem Kassier
Über die laufenden sowie besonders dringenden Vereinsangelegenheiten entscheidet das Präsidium, das seine Beschlüsse den übrigen Mitgliedern des Vorstandes umgehend schriftlich innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen hat.
In den allgemeinen Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2) Vorbereitung der Generalversammlung;
3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Punkt 1
Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär.
Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Punkt 2
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Punkt 3
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat alle Unterlagen auf Aufforderung, jedoch spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung unaufgefordert den Rechnungsprüfern zur Verfügung zu stellen.
Punkt 4
Der Sekretär hat im Einvernehmen mit dem Präsidium die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft zu führen und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Präsidium gemäß den Weisungen des gesamten Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte zusammen mit dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung mit seinem 1. bzw. 2. Stellvertreter, zeichnungsberechtigt.
Punkt 5
Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft, insbesondere die Gesellschaft verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten bzw. seinem Vertreter und dem Sekretär zu unterfertigen, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam.
Punkt 6
Im Falle einer Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 13 Die Rechnungsprüfer
Punkt 1
Die 2 Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Punkt 2
Den Rechnungsprüfern obliegt die jährliche Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Präsidenten eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich sowie der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung mündlich zu berichten.
Punkt 3
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9, 10 sinngemäß.
§ 14 Wissenschaftlicher Beirat
Punkt 1
Allgemeine Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist die Beratung des Vorstands.
Im Besondern sind dem wissenschaftlichen Beirat des Vorstands durch die Bildung von Task Forces folgenden Tätigkeitsbereiche zugeordnet.
• Weiterentwicklung von Empfehlungen für ausgewählte Fragestellungen in der Senologie
• Mitwirkung bei Fortbildungsaktivitäten
• Mitarbeit im PR Bereich (Pressearbeit, Optimierung und Pflege der Website)
Die Koordination dieser Task Forces obliegt dem Vorsitzenden des Beirates.
Bei der Bildung der Task Forces wird allen Mitgliedern der Gesellschaft die Mitarbeit angeboten.
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Mitgliedern.
Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Beirates für maximal 2 Funktionsperioden gewählt.
Der wissenschaftliche Beirat rekrutiert sich aus dem Vorstand aus Altersgründen ausgeschiedenen Mitgliedern. Weiters können zusätzliche Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Senologie durch den Vorstand in den Beirat berufen werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist ein schriftlicher Rücktrittsantrag an den Vorstand zu richten. Ein neuer Vorsitzender wird dann vom wissenschaftlichen Beirat gewählt.
Wünsche, Anregungen und Kommentare der Mitglieder des Beirates werden über das Sekretariat der Gesellschaft entgegen genommen und vom Vorsitzenden im Rahmen der nächsten Vorstandssitzung vorgebracht.
Der Vorsitzende wird zu den Sitzungen des Vorstands regelmäßig eingeladen und ist zugleich stimmberechtigtes Mitglied. Einmal jährlich, üblicherweise zu der jährlichen Generalversammlung vorausgehenden Vorstandssitzung, werden alle Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats als Gäste eingeladen.
§15 Arbeitskreis Junge Senologen „Young Senologists“
Punkt 1
Der Arbeitskreis „young senologists“ dient der Förderung von jungen Mitgliedern, der Formulierung von Zukunftsvisionen, und der Vorbereitung von High potentials zur Aufnahme in den Vorstand. Mitglieder des Arbeitskreises dürfen zum Zeitpunkt der Aufnahme das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben und scheiden ab dem 40. Lebensjahr automatisch aus dem Arbeitskreis aus.
Punkt 2
Der Vorsitzende wird aus dem Kreis der Mitglieder des Beirates für 2 Jahre und für maximal 2 Funktionsperioden gewählt. Ihm obliegt insbesondere die Einberufung der Sitzungen des Arbeitskreises.
Der Vorsitzende des Arbeitskreises wird zu den Sitzungen des Vorstands regelmäßig eingeladen und ist zugleich stimmberechtigtes Mitglied. Einmal jährlich, üblicherweise zu der jährlichen Generalversammlung vorausgehenden Vorstandssitzung, werden alle Mitglieder des Arbeitskreises eingeladen.
§ 16 Art der Schlichtung von Streitigkeiten
Punkt 1
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach $ 577 ZPO.
Punkt 2
Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Punkt 3
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereines
Punkt 1
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 – Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Punkt 2
Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Dokument überwiegend die männliche Form verwendet. Sie gilt sinngemäß selbstverständlich auch in der weiblichen Form.